Betreuungsrecht

Auf dieser Seite haben wir die Grundlagen zum Betreuungsgesetz kurz zusammengefasst.

Der Inhalt in der Übersicht:

1. Einführung

2. Betreuungsvoraussetzungen

3. Bestellung eines Betreuers

4. Pflichten des Betreuers

5. Einwilligungsvorbehalt

6. Genehmigungserfordernisse

7. Dauer einer Betreuung

8. Betreuungsvereine


1. Einführung

Erwachsene Menschen, die bis zur Novellierung des Vormundschaftsrechts unter Vormundschaft standen, waren Kindern unter 7 Jahren gleichgestellt, sofern sie gemäß § 104 Ziffer 3 BGB (alte Fassung) geschäftsunfähig waren. Sie durften auch nicht kleinste Rechtsgeschäfte tätigen. Menschen, die wegen Geistesschwäche, Sucht und Verschwendung unter Vormundschaft gestellt wurden, waren Minderjährigen über 7 Jahren gleichgestellt. Zu einer wirksamen Willenserklärung bedurften sie grundsätzlich der Zustimmung des Vormunds. Diese Zustimmungspflicht bezog sich auf alle Rechtsgeschäfte. Auf Teilfähigkeiten oder begrenzte Ausfälle wurde hierbei keine Rücksicht genommen.

Einer Prüfung in Hinblick auf die Menschenwürde (insbesonders die Artikel 2 GG; Entfaltung der Persönlichkeit und 104 GG; Rechtsgarantien bei freiheitsentziehenden Maßnahmen) konnte diese Rechtssprechung nicht standhalten. Diese Missstände führten zur Novellierung des Vormundschaftsrechts. Das heutige Betreuungsgesetz hat die Zielsetzung, grundgesetzkonforme Hilfen soweit wie möglich, Zwang und Einschränkungen jedoch nur als absolute Ausnahme und streng kontrolliert zuzulassen.


2. Betreuungsvoraussetzungen

Für volljährige Menschen, die auf Grund von Alter, Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten allein zu besorgen, wird vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt. Zu betreuende Personen können also

•    verwirrte, vergessliche Menschen
•    psychisch kranke Menschen
•    geistig behinderte Menschen sein.

Dieses bedeutet natürlich nicht, dass in jedem Fall für diesen Personenkreis ein Betreuer bestellt wird. Oftmals können verschiedene Aufgabenkreise auch durch Bevollmächtigte erledigt werden.

(§ 1896)


3. Bestellung eines Betreuers

Zum Betreuer für den gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis kann das Amtsgericht eine geeignete Person, einen Vereinsbetreuer, einen Betreuungsverein  oder einen Behördenbetreuer bestellen. Mitarbeiter eines Heims oder einer anderen Einrichtung, in der der Betreute wohnt, dürfen nicht zum Betreuer bestellt werden. In jedem Fall ist der Vorschlag der volljährigen Person nach Bestellung einer bestimmten Person zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn jemand als Betreuer von der volljährigen Person ausgeschlossen werden soll. In besonderen Fällen kann das Vormundschaftsgericht mehrere Betreuer, einen Betreuungsverein oder eine zuständige Behörde zum Betreuer bestellen.

(§§ 1897, 1898, 1999, 1900)


4. Pflichten des Betreuers

Der Betreuer vertritt den Betreuten in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich. Die Angelegenheiten sind so zu erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht. Dazu gehören insbesondere
•    die Möglichkeit, sein Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten
•    die Entsprechung von Wünschen des Betreuten
•    wichtige Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen
•    alle Möglichkeiten zu nutzen, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen oder zu bessern

(§§ 1901, 1902)


5. Einwilligungsvorbehalt

Für bestimmte Aufgabenkreise kann das Vormundschaftsgericht veranlassen, dass eine Willensentscheidung des Betreuten nur mit Einwilligung des Betreuers rechtskräftig wird (Einwilligungsvorbehalt). Hiervon ausgeschlossen sind

•    die Eingehung einer Ehe
•    Verfügungen von Todes wegen
•    Willenserklärungen, die nicht der Zustimmung des Betreuers bedürfen.

(§ 1903)


6. Genehmigungserfordernisse

Bei gefährlichen ärztlichen Eingriffen bedarf es grundsätzlich der zusätzlichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Gleiches gilt für die Einwilligung in eine Sterilisation, eine Unterbringung, die mit Freiheitsentzug („geschlossene Unterbringung“) – auch durch mechanische Vorrichtungen oder Medikamente – verbunden ist, oder bei allen Angelegenheiten, die ein Mietsverhältnis betreffen, in dem sich ein Betreuter befindet.

(§§ 1904 – 1907)


7. Dauer einer Betreuung

Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Sollten sich Umstände ergeben, nach denen eine Betreuung aufzuheben oder zu ändern ist, so ist dieses dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für den Wunsch nach Wechsel des Betreuers durch den Betreuten oder die Niederlegung des Amtes aus wichtigen  Gründen.

(§§ 1908 a – 1908 d)


8. Betreuungsvereine

Die Aufgaben eines Betreuers können auch durch einen Betreuungsverein, wie zum Beispiel den des KSD Hamm oder durch einen Vereinsbetreuer erledigt werden.
(§§ 1908e – 1908k)